Sicherheitsanforderungen und Zugriffsschutz
§ 17b
(1) Zur Einhaltung der Sicherheitsanforderungen und Gewährleistung des erforderlichen Zugriffsschutzes bedarf es der Einhaltung von
- 1. organisatorischen Sicherheitsanforderungen (§§ 17c bis 17e),
- 2. technischen Sicherheitsanforderungen (§ 17f),
- 3. Sicherheitsanforderungen an die Identifikation (§ 17g),
- 4. Sicherheitsanforderungen für Testumgebungen (§ 17h),
- 5. baulichen Sicherheitsanforderungen (§ 17i) sowie
- 6. Sicherheitsanforderungen an das Personal (§ 17j).
(2) Die Betreiber von ELGA-Komponenten (§ 24 GTelG 2012) haben
- 1. die in den §§ 17c bis 17j vorgesehenen Sicherheitsanforderungen auch hinsichtlich aller Dienste, die zur Kommunikation zwischen den ELGA-Komponenten (§ 24 GTelG 2012) erforderlich sind, einzuhalten sowie
- 2. die Einhaltung der genannten Sicherheitsanforderungen laufend zu überwachen.
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