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§ 1 2. Genehmigungsfreistellungsverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 07.7.2018

§ 1.

(1) Für folgende Arten von Betriebsanlagen ist jedenfalls keine Genehmigung erforderlich, sofern die in Abs. 2 bestimmten Betriebszeiten eingehalten werden und § 2 nicht anderes bestimmt:

  1. 1. Einzelhandelsbetriebe mit einer Betriebsfläche von bis zu 600 m2;
  2. 2. Bürobetriebe;
  3. 3. Lager in geschlossenen Gebäuden für Waren und Betriebsmittel mit einer Betriebsfläche von bis zu 600 m2;
  4. 4. Kosmetik-, Fußpflege-, Frisör-, Massage- und Bandagistenbetriebe;
  5. 5. Änderungsschneidereien, Schneidereien mit haushaltsähnlichen Nähmaschinen und Schuhservicebetriebe;
  6. 6. Fotografenbetriebe;
  7. 7. Dentalstudios und gewerbliche zahntechnische Labors, die entweder ohne Schmelzofen oder mit Schmelzofen mit Kaminanschluss betrieben werden;
  8. 8. Beherbergungsbetriebe, die folgende Voraussetzungen erfüllen:
  1. a) Es werden höchstens 30 Gästebetten zur Verfügung gestellt und
  2. b) für die Betriebsanlage werden ausschließlich Gebäude verwendet, die entweder nur der Beherbergung oder zusätzlich zur Beherbergung keinen anderen Zwecken als den privaten Wohnzwecken des Betriebsanlageninhabers oder ausschließlich anderen gewerblichen Zwecken dienen, und
  3. c) die Betriebsanlage umfasst keine Einrichtungen gemäß § 1 Abs. 4 Bäderhygienegesetz – BHygG, BGBl. Nr. 254/1976, und
  4. d) es werden an Beherbergungsgäste höchstens Speisen in Form eines Frühstücks oder kleinen Imbisses verabreicht;
  1. 9. Gastgewerbebetriebsanlagen, die ausschließlich in der Betriebsart eines Eissalons betrieben werden;
  2. 1 0.Betriebsanlagen, die ausschließlich zur Übernahme von Textilien für Textilreiniger und Wäschebügler bestimmt sind;
  3. 11. Betriebsanlagen zur elektronischen Datenverarbeitung (Rechenzentren), in denen keine Feuerungsanlagen bestehen und in denen Verbrennungsmotoren ausschließlich zur Notstromversorgung bereitgehalten werden;
  4. 12. Betriebsanlagen, die innerhalb einer der folgenden Einrichtungen gelegen sind:
  1. a) Eisenbahnanlagen (§ 10 EisBG), für deren Errichtung und Betrieb die eisenbahnrechtlichen Baubewilligungen und Betriebsbewilligungen (§ 31 und § 34 EisbG) rechtskräftig erteilt wurden oder die zulässig genehmigungsfrei gemäß § 36 EisbG betrieben werden;
  2. b) Flugplätze (§ 58 Abs. 1 LFG), für die eine Zivilflugplatz-Bewilligung (§ 68 Abs. 1 LFG) rechtskräftig erteilt worden ist oder die als Militärflugplätze, auf denen im Rahmen der Benützung des Militärflugplatzes für Zwecke der Zivilluftfahrt internationaler Luftverkehr mit den hiefür erforderlichen ständigen Einrichtungen betrieben wird (§ 62 Abs. 3 LFG), betrieben werden;
  3. c) Häfen (§ 2 Z 20 SchFG), für die eine Bewilligung (§ 47 Abs. 1 SchFG) rechtkräftig erteilt worden ist oder für die eine nicht erloschene Bewilligung gemäß § 73 Abs. 1 SchFG gilt oder die gemäß § 73 Abs. 3 SchFG als öffentliche Schifffahrtsanlagen gelten und nach Maßgabe des § 73 Abs. 3 SchFG betrieben werden;
  4. d) Krankenanstalten im Sinne des § 2 Abs. 1 KAKuG, für deren Errichtung und Betrieb eine Bewilligung gemäß den die §§ 3 und 3a KAKuG ausführenden Landesgesetzen rechtkräftig erteilt worden ist oder die zulässig ohne Bewilligung gemäß den den § 42d KAKuG ausführenden Landesgesetzen betrieben werden;
  1. 13. Betriebsanlagen von einzelnen Gewerbetreibenden mit einer Betriebsfläche von bis zu 400m2, die innerhalb einer rechtkräftig genehmigten Gesamtanlage gemäß § 356e Abs. 1 GewO 1994 gelegen sind; sofern solche Betriebsanlagen auch die Kriterien der Z 1 bis 12 erfüllen, bleiben die in der entsprechenden Ziffer geregelten Freistellungskriterien unbeschadet, sie gelten jedoch hinsichtlich der Bestimmungen gemäß Abs. 2 als in Abs. 1 Z 13 genannte Art von Betriebsanlagen.

(2) Die in Abs. 1 bezeichneten Betriebsanlagen werden innerhalb folgender Betriebszeiten betrieben:

  1. 1. an Werktagen von Montag bis Freitag zwischen 6 und 22 Uhr, ausgenommen Lieferverkehr,
  2. 2. an Werktagen am Samstag zwischen 6 und 19 Uhr, ausgenommen Lieferverkehr,
  3. 3. für Lieferverkehr an Werktagen von Montag bis Freitag zwischen 6 und 19 Uhr, und
  4. 4. für Lieferverkehr an Werktagen am Samstag zwischen 6 und 18 Uhr.

Für die in Abs. 1 Z 8 bis 10 genannten Arten von Betriebsanlagen sind Z 1 und 2 nicht anzuwenden. Für die in Abs. 1 Z 11 und 12 genannten Arten von Betriebsanlagen sind Z 1 bis 4 nicht anzuwenden. Für die in Abs. 1 Z 13 genannten Arten von Betriebsanlagen sind Z 1 bis 4 mit der Maßgabe nicht anzuwenden, dass stattdessen die in Generalgenehmigungsbescheiden festgelegten Betriebs- und Lieferzeitenregelungen einzuhalten sind.

Schlagworte

Kosmetikbetrieb, Fußpflegebetrieb, Frisörbetrieb, Massagebetrieb

Zuletzt aktualisiert am

12.07.2018

Gesetzesnummer

20009134

Dokumentnummer

NOR40204703

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