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§ 28 Islamgesetz 2015

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.3.2015

Wahlen

§ 28

(1) Falls außenvertretungsbefugte Organe oder Religionsdienerinnen und -diener durch Wahl bestimmt werden, muss der Wahlvorgang entweder in der Verfassung, den Statuten oder einer Wahlordnung so ausreichend bestimmt sein, dass eine Überprüfung des Wahlvorganges möglich ist.

(2) Falls außenvertretungsbefugte Organe oder Religionsdienerinnen und -diener durch Wahl bestimmt werden, steht jeder und jedem aktiv Wahlberechtigten oder jeder und jedem, der oder die aufgrund der Wahlregelungen gemäß Abs. 1 aktiv wahlberechtigt sein könnte, nach Erschöpfung der innerreligionsgesellschaftlichen Möglichkeiten das Recht einer Wahlaufsichtsbeschwerde an den Bundeskanzler zu.

(3) Wenn nicht binnen 14 Tagen ab Einlangen der Wahlanzeige eine Mitteilung über ein innerreligionsgesellschaftliches Rechtsmittel oder eine Beschwerde aufgrund Abs. 2 eingeht, so hat der Bundeskanzler das Wahlergebnis zur Kenntnis zu nehmen und eine Bestätigung über die Wahlanzeige auszustellen.

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