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§ 8 InfoV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.3.2015

Mündliche Übermittlung

§ 8

(1) Klassifizierte Informationen der Stufen 2 und 3 dürfen nur in geschützten Bereichen und in Anwesenheit von Personen, die für die jeweilige Stufe berechtigt sind, mündlich übermittelt werden.

(2) Telefongespräche über diese Informationen dürfen ohne Maßnahmen gegen Abhören nur in außergewöhnlichen und dringenden Fällen geführt werden. In diesen Fällen sind die Gespräche so vorsichtig zu führen, dass der Sachverhalt Dritten nicht verständlich wird.

(3) Bei der mündlichen Übermittlung von klassifizierten Informationen der Stufe 4 sind zusätzlich Maßnahmen gegen Abhören zu treffen.

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