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§ 3 InfoV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.3.2015

Verzeichnis berechtigter Personen

§ 3

Die Registraturen gemäß § 21 InfOG führen je ein ständiges Verzeichnis der Personen, denen auf Grund des InfOG Zugang zu klassifizierten oder nicht-öffentlichen Informationen gewährt wird.

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