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§ 13 InfoV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.3.2015

Dienstanweisungen

§ 13

Durch entsprechende Dienstanweisungen sind insbesondere festzulegen:

  1. 1. Verwaltungsbereiche und besonders geschützte Bereiche sowie die Verwaltung der jeweiligen Schlüssel und Codes in Absprache mit den über die jeweiligen Räume Verfügungsberechtigten,
  2. 2. Muster für den Nachweis der Sicherheitsbelehrung, die Registrierungsinformationen, die Empfangsbestätigung und das Vernichtungsprotokoll,
  3. 3. zusätzliche Angaben über den Empfänger, insbesondere die Bezeichnung des Klubs, der Fraktion oder der Parlamentsdirektion zur individuellen Kennzeichnung von Kopien gemäß § 4.

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