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§ 1 InfoV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.3.2015

Geltungsbereich

§ 1

(1) Diese Verordnung gilt für den Bereich des Nationalrates und des Bundesrates.

(2) Soweit in dieser Verordnung auf bundesgesetzliche Bestimmungen verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

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