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ARTIKEL 9 Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2013

TITEL II

ORGANISATION DES GERICHTSHOFS

ARTIKEL 9

Die teilweise Neubesetzung der Richterstellen, die alle drei Jahre stattfindet, betrifft vierzehn Richter.

Die teilweise Neubesetzung der Stellen der Generalanwälte, die alle drei Jahre stattfindet, betrifft jedes Mal vier Generalanwälte.

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