vorheriges Dokument
nächstes Dokument

ARTIKEL 31 Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2009

ARTIKEL 31

Die Verhandlung ist öffentlich, es sei denn, dass der Gerichtshof von Amts wegen oder auf Antrag der Parteien aus wichtigen Gründen anders beschließt.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)