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ARTIKEL 12 Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2009

ARTIKEL 12

Dem Gerichtshof werden Beamte und sonstige Bedienstete beigegeben, um ihm die Erfüllung seiner Aufgaben zu ermöglichen. Sie unterstehen dem Kanzler unter Aufsicht des Präsidenten.

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