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ARTIKEL 8 Finanzierung der vorgesehenen Hilfe im Rahmen des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2015

ARTIKEL 8

Ausschuss für den Europäischen Entwicklungsfonds

(1) Bei der Kommission wird für die von der Kommission verwalteten Mittel des 11. EEF ein Ausschuss (im Folgenden „EEF-Ausschuss") eingerichtet, der sich aus Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten zusammensetzt. Den Vorsitz im EEF-Ausschuss führt ein Vertreter der Kommission; die Sekretariatsgeschäfte werden von der Kommission wahrgenommen. Ein Beobachter der EIB nimmt an den Beratungen des Ausschusses teil, wenn Fragen behandelt werden, die die EIB betreffen.

(2) Die Stimmen der Mitgliedstaaten im EEF-Ausschuss werden wie folgt gewichtet:

Mitgliedstaat

Stimmen

Belgien

33

Bulgarien

2

Tschechische Republik

8

Dänemark

20

Deutschland

206

Estland

1

Irland

9

Griechenland

15

Spanien

79

Frankreich

178

Kroatien (*)

[2]

Italien

125

Zypern

1

Lettland

1

Litauen

2

Luxemburg

3

Ungarn

6

Malta

1

Niederlande

48

Österreich

24

Polen

20

Portugal

12

Rumänien

7

Slowenien

2

Slowakei

4

Finnland

15

Schweden

29

Vereinigtes Königreich

147

EU27 insgesamt

998

EU28 insges. (*)

[1 000]

(*) Geschätzte Stimmenzahl.

(3) Der EEF-Ausschuss beschließt mit qualifizierter Mehrheit, für die 720 von 998 Stimmen erforderlich sind und die die Zustimmung von mindestens 14 Mitgliedstaaten zum Ausdruck bringt. Für eine Sperrminorität sind 279 Stimmen erforderlich.

(4) Sollte ein Staat der Union beitreten, so werden die Stimmengewichtung nach Absatz 2 und die qualifizierte Mehrheit nach Absatz 3 durch einstimmigen Beschluss des Rates geändert.

(5) Der Rat nimmt die Geschäftsordnung des EEF-Ausschusses einstimmig auf Vorschlag der Kommission an.

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