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ARTIKEL 13 Finanzierung der vorgesehenen Hilfe im Rahmen des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2015

ARTIKEL 13

Europäischer Auswärtiger Dienst

Die Durchführung dieses Abkommens steht im Einklang mit dem Beschluss 2010/427/EU vom 26. Juli 2010 des Rates über die Organisation und die Arbeitsweise des Europäischen Auswärtigen Dienstes.

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