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§ 99 VAG 2016

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.4.2018

3. Abschnitt

Nicht-Lebensversicherung Rechtsschutzversicherung

§ 99.

(1) Ein Versicherungsunternehmen, das die Rechtsschutzversicherung (Z 17 der Anlage A) betreibt, hat sicherzustellen, dass

  1. 1. die mit der Schadenregulierung in diesem Versicherungszweig befassten Personen nicht eine gleiche oder ähnliche Tätigkeit in einem anderen von diesem Unternehmen betriebenen Versicherungszweig oder für ein anderes, mit diesem Unternehmen gemäß § 189a Z 8 UGB verbundenes Unternehmen ausüben, oder
  2. 2. die Schadenregulierung in diesem Versicherungszweig auf ein anderes Unternehmen übertragen wird.

(2) Die Geschäftsführung des Unternehmens, auf das die Schadenregulierung gemäß Abs. 1 Z 2 übertragen wird, muss im Sinn des § 120 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 und 2 geeignet sein. Die in diesem Unternehmen mit der Schadenregulierung befassten Personen dürfen nicht eine gleiche oder ähnliche Tätigkeit für ein mit diesem Unternehmen gemäß § 189a Z 8 UGB verbundenes Unternehmen ausüben.

(3) Abs. 1 gilt nicht für Risiken, die sich auf Streitigkeiten oder Ansprüche beziehen, die aus dem Einsatz von Schiffen auf See entstehen oder mit deren Einsatz verbunden sind.

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2018

Gesetzesnummer

20009095

Dokumentnummer

NOR40200671

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