Marktüberwachung
§ 268a.
Die FMA hat den Markt für Versicherungsprodukte, einschließlich des Marktes für Versicherungsprodukte, die im Inland oder aus dem Inland ergänzend zu anderen Produkten oder Dienstleistungen vermarktet, vertrieben oder verkauft werden, in ausschließlicher Wahrnehmung der in § 267 Abs. 1 und 2 genannten öffentlichen Interessen zu überwachen.
Zuletzt aktualisiert am
19.06.2018
Gesetzesnummer
20009095
Dokumentnummer
NOR40200706
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