Zugang zu Informationen
§ 234.
(1) Die in die Gruppenaufsicht einbezogenen natürlichen und juristischen Personen einschließlich ihrer verbundenen und beteiligten Unternehmen haben sicherzustellen, dass sie Zugang zu allen Informationen haben, die für die Gruppenaufsicht zweckdienlich sind.
(2) Die in die Gruppenaufsicht einbezogenen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen haben der FMA als der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde jederzeit Auskunft über alle Angelegenheiten zu erteilen und Zugang zu allen Informationen zu gewähren, die für die Gruppenaufsicht zweckdienlich sind. Werden die verlangten Informationen von dem in die Gruppenaufsicht einbezogenen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen nicht innerhalb einer angemessenen Frist übermittelt, so kann die FMA diese Informationen auch direkt von jenen Unternehmen der Gruppe verlangen, die nicht Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen sind. Maßnahmen der FMA gegenüber den betreffenden Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen bleiben hiervon unberührt.
Schlagworte
Versicherungsunternehmen
Zuletzt aktualisiert am
19.06.2018
Gesetzesnummer
20009095
Dokumentnummer
NOR40169155
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