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§ 230 VAG 2016

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.7.2019

Gegenseitige Konsultation der Aufsichtsbehörden

§ 230.

(1) Unbeschadet von § 227 und § 228 hat die FMA vor jeder Entscheidung, die für die Aufsichtstätigkeit anderer betroffenen Aufsichtsbehörden im Aufsichtskollegium von Bedeutung ist diese im Rahmen des Aufsichtskollegiums zu konsultieren, sofern es sich um folgende Fälle handelt:

  1. 1. die Genehmigung von Veränderungen in der Aktionärs-, Organisations- oder Leitungsstruktur von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen einer Gruppe;
  2. 2. die Entscheidung über die Verlängerung der Frist für die Sanierung nach § 279 Abs. 3 bis 6 oder
  3. 3. bedeutende Sanktionen oder außergewöhnliche Aufsichtsmaßnahmen, wie ein Kapitalaufschlag gemäß § 277 oder die Auferlegung einer Beschränkung der Verwendung eines internen Modells bei der Berechnung der Solvenzkapitalanforderung gemäß dem 5. Abschnitt des 8. Hauptstücks.

(2) Beruht eine Entscheidung auf Informationen, die von anderen Aufsichtsbehörden übermittelt wurden, so hört die FMA die anderen betroffenen Aufsichtsbehörden ebenfalls vor dieser Entscheidung an.

(3) Unbeschadet von § 227 und § 228 kann die FMA beschließen, von einer Anhörung anderer Aufsichtsbehörden abzusehen, wenn Eile geboten ist oder eine solche Anhörung die Wirksamkeit der Entscheidung beeinträchtigen könnte. In diesem Fall setzt die FMA die anderen betroffenen Aufsichtsbehörden unverzüglich von ihrer Entscheidung in Kenntnis.

Schlagworte

Aktionärsstruktur, Organisationsstruktur, Versicherungsunternehmen

Zuletzt aktualisiert am

25.07.2019

Gesetzesnummer

20009095

Dokumentnummer

NOR40216638

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