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§ 170 VAG 2016

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2016

Basiseigenmittel

§ 170.

(1) Die Basiseigenmittel bestehen aus

  1. 1. dem Überschuss der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten, die gemäß dem 1. Abschnitt bewertet wurden und
  2. 2. den nachrangigen Verbindlichkeiten.

(2) Die Hauptversammlung hat den Bilanzgewinn gemäß § 104 Abs. 4 zweiter Satz AktG bzw. § 62 Abs. 2 Z 3 zweiter Satz SE-Gesetz von der Verteilung auszuschließen, insoweit die Verteilung zu einer Unterschreitung der zuletzt gemeldeten Solvenzkapitalanforderung führen würde. Die FMA kann gemäß der Durchführungsverordnung (EU) eine Verteilung des Bilanzgewinnes in Ausnahmefällen genehmigen.

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2018

Gesetzesnummer

20009095

Dokumentnummer

NOR40169091

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