vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 130a VAG 2016

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.12.2018

Allgemeine Informationspflichten bei der Vermittlung von Fremdprodukten

§ 130a.

(1) Bei der Vermittlung eines Direktversicherungsvertrags eines anderen Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 5 über ein im Inland belegenes Risiko sind dem Versicherungsnehmer folgende Informationen zu erteilen:

  1. 1. Name, Anschrift des Sitzes und Rechtsform des vermittelnden Versicherungsunternehmens, gegebenenfalls auch die Zweigniederlassung, über die der Versicherungsvertrag vermittelt wird, sowie der Umstand, dass
  1. a) es sich bei dem vermittelnden Versicherungsunternehmen um ein Versicherungsunternehmen handelt, das Versicherungsverträge anderer Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 5 vermittelt und dabei im Namen und auf Rechnung dieser anderen Unternehmen handelt und
  2. b) das vermittelnde Versicherungsunternehmen dem Versicherungsnehmer vor Vertragsabschluss Beratung anbietet;
  1. 2. die Angaben gemäß § 130 Abs. 1 Z 2 bis 4;
  2. 3. ob das vermittelnde Versicherungsunternehmen eine direkte oder indirekte Beteiligung von mindestens 10vH an den Stimmrechten oder am Kapital eines bestimmten Versicherungsunternehmens besitzt;
  3. 4. ob ein bestimmtes Versicherungsunternehmen oder das Mutterunternehmen eines bestimmten Versicherungsunternehmens eine direkte oder indirekte Beteiligung von mindestens 10vH an den Stimmrechten oder am Kapital des vermittelnden Versicherungsunternehmens besitzt;
  4. 5. in Bezug auf den empfohlenen oder angebotenen Vertrag:
  1. a) ob das vermittelnde Versicherungsunternehmen vertraglich verpflichtet ist, Versicherungsvertriebsgeschäfte ausschließlich mit einem oder mehreren Versicherungsunternehmen zu tätigen; in diesem Fall teilt es die Namen dieser Versicherungsunternehmen mit, oder
  2. b) ob das vermittelnde Versicherungsunternehmen nicht vertraglich verpflichtet ist, Versicherungsvertriebsgeschäfte ausschließlich mit einem oder mehreren Versicherungsunternehmen zu tätigen, und seinen Rat nicht auf eine ausgewogene und persönliche Untersuchung stützt; in diesem Fall teilt es die Namen derjenigen Versicherungsunternehmen mit, mit denen es Versicherungsgeschäfte tätigen darf und auch tätigt;
  1. 6. die Art der im Zusammenhang mit dem Versicherungsvertrag erhaltenen Vergütung und
  2. 7. ob das vermittelnde Versicherungsunternehmen im Zusammenhang mit dem Versicherungsvertrag
  1. a) auf Basis einer Gebühr arbeitet, die Vergütung also direkt vom Versicherungsnehmer bezahlt wird,
  2. b) auf Basis einer Provision arbeitet, die Vergütung also in der Versicherungsprämie enthalten ist,
  3. c) auf Basis einer anderen Art von Vergütung arbeitet, einschließlich wirtschaftlicher Vorteile jeglicher Art, die im Zusammenhang mit dem Versicherungsvertrag angeboten oder gewährt werden, oder
  4. d) auf Basis einer Kombination einer Art der Vergütung, die in den lit. a, b und c genannt ist, arbeitet.

(2) Die Angaben gemäß Abs. 1 Z 1 sind vor der Ermittlung der Wünsche und Bedürfnisse des Versicherungsnehmers gemäß § 131 Abs. 1 zu erteilen, die Angaben gemäß Abs. 1 Z 2 bis 7 vor Abgabe der Vertragserklärung des Versicherungsnehmers.

(3) Erfolgen im Rahmen des Versicherungsvertrags nach dessen Abschluss Zahlungen durch den Versicherungsnehmer, die keine laufenden Prämienzahlungen oder planmäßigen Zahlungen sind, hat das vermittelnde Versicherungsunternehmen die Informationen gemäß Abs. 1 Z 3 bis 7 für jede solche Zahlung ebenfalls offenzulegen.

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2019

Gesetzesnummer

20009095

Dokumentnummer

NOR40212714

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)