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Anlage B VAG 2016

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2016

Anlage B

Eigenmittelerfordernis

A) Nicht-Lebensversicherung

Alle Versicherungszweige außer der Lebensversicherung gemäß Z 19 bis 22 der Anlage A

  1. a) Prämienindex:
  1. b) Schadenindex:

B) Lebensversicherung

  1. a) Der Betrag, der 10 vH der Deckungsrückstellung und der Prämienüberträge ohne Abzug des Anteils der Rückversicherer entspricht, wird multipliziert mit dem Quotienten, der sich für das abgelaufene Geschäftsjahr aus der Deckungsrückstellung und den Prämienüberträgen abzüglich des jeweiligen Anteils der Rückversicherer im Verhältnis zur Deckungsrückstellung und den Prämienüberträgen ohne Abzug des Anteils der Rückversicherer ergibt. Dieser Quotient ist in jedem Fall mit mindestens 85 vH anzusetzen.
  2. b) Bei den Verträgen, bei denen das Risikokapital nicht negativ ist, wird der Betrag, der 2 vH des übernommenen Risikokapitals entspricht, mit dem Quotienten multipliziert, der sich für das abgelaufene Geschäftsjahr aus dem Risikokapital abzüglich des Anteils der Rückversicherer im Verhältnis zum Risikokapital ohne Abzug des Anteils der Rückversicherer ergibt. Dieser Quotient ist in jedem Fall mit mindestens 50 vH anzusetzen.

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2018

Gesetzesnummer

20009095

Dokumentnummer

NOR40169270

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