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§ 3 UDRBG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2015

Berechnung und Veröffentlichung der UDRB

§ 3

(1) Die OeNB hat ab 1. April 2015 die UDRB für jeden österreichischen Bankarbeitstag zu berechnen und wöchentlich im Nachhinein auf ihrer Website zu veröffentlichen.

(2) Der Berechnung der UDRB sind die nach österreichischem Recht begebenen Euro-Bundesanleihen der Republik Österreich mit einer fixen Verzinsung und einer Restlaufzeit von über einem Jahr zugrunde zu legen. Die UDRB ist aus den mit den ausstehenden Nominalen gewichteten Durchschnittsrenditen dieser Bundesanleihen zu bilden. Die dafür herangezogenen Durchschnittsrenditen bis Fälligkeit werden auf Basis der nach Transaktionsvolumen gewichteten Durchschnittspreise errechnet. Grundlage dafür bilden die der FMA aus ihrer behördlichen Tätigkeit erlangten Transaktionsdaten.

(3) Die FMA hat der OeNB die zur Berechnung der UDRB erforderlichen anonymisierten Transaktionsdaten gemäß Abs. 2 wöchentlich zur Verfügung zu stellen. Die der Berechnung zugrunde liegenden Daten sind von der OeNB nicht zu veröffentlichen.

(4) Ist es der OeNB insbesondere aufgrund der Nichtverfügbarkeit der Daten, die der Berechnung der UDRB zugrunde liegen, nicht möglich die UDRB zu berechnen oder zu veröffentlichen, so hat die OeNB die Berechnung und Veröffentlichung der UDRB unmittelbar nach Wegfall dieser Faktoren nachzuholen bzw. wieder aufzunehmen.

(5) Die OeNB hat die Details zu den in Abs. 2 genannten Rahmenbedingungen, insbesondere die Berechnungsmethode der UDRB und die Beschreibung der zugrunde liegenden Daten, auf ihrer Website zu veröffentlichen.

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