Einberufung der Wahlkommissionen
§ 8.
(1) Die oder der Vorsitzende hat die übrigen Mitglieder der Wahlkommission sowie die nominierten Beobachterinnen und Beobachter nach Kenntnis jedes Sachverhaltes, der eine Entscheidung der Wahlkommission erfordert, unverzüglich, längstens aber innerhalb einer Woche nach Kenntnis zu einer Sitzung (in physischer oder elektronischer Form) einzuberufen. Die Einladung hat rechtzeitig, mindestens aber drei Werktage vor der Sitzung nachweislich, gegebenenfalls auch durch geeignete Telekommunikationsmittel, zu erfolgen. Sie hat eine Tagesordnung zu enthalten.
(2) Jedes Mitglied der Wahlkommission und jede Beobachterin und jeder Beobachter in der Wahlkommission kann unter Beifügung einer Tagesordnung von der oder dem Vorsitzenden die Abhaltung einer Sitzung der Wahlkommission verlangen. Zu derartigen Sitzungen ist unverzüglich, längstens aber innerhalb von drei Werktagen nach Stellung des Verlangens einzuladen. Die Sitzung ist ehestmöglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen nach erfolgter Ladung abzuhalten.
(3) Die Wahlkommission kann die Einberufung einer Sitzung bereits auf einer vorhergehenden Sitzung durch Beschluss durchführen. Dabei nicht anwesende Mitglieder und Beobachterinnen und Beobachter sind von einem derartigen Beschluss unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
(4) In dringenden Fällen kann die oder der Vorsitzende eine Entscheidung auch mittels eines Umlaufbeschlusses herbeiführen.
Zuletzt aktualisiert am
09.03.2021
Gesetzesnummer
20009048
Dokumentnummer
NOR40231728
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