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§ 59 HSWO 2014

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.2.2017

Nichtigkeitsgründe

§ 59

Die Stimmabgabe im Wege der Briefwahl ist nichtig, wenn:

  1. 1. die eidesstattliche Erklärung auf oder in der Wahlkarte nicht oder offensichtlich nicht durch die Wahlberechtigte oder den Wahlberechtigten abgegeben wurde,
  2. 2. das Überkuvert keine Wahlkarte oder mehrere Wahlkarten enthält,
  3. 3. die Wahlkarte kein Wahlkuvert enthält,
  4. 4. das Überkuvert oder die Wahlkarte mehr Wahlkuverts enthält, als der oder dem Wahlberechtigten Stimmrechte zustehen,
  5. 5. die Prüfung auf Unversehrtheit ergeben hat, dass das Überkuvert oder die Wahlkarte derart beschädigt ist, dass ein vorangegangenes missbräuchliches Entnehmen oder Zurücklegen der inliegenden Wahlkuverts nicht ausgeschlossen werden kann,
  6. 6. die Daten oder die Unterschrift der Wählerin oder des Wählers auf oder in der Wahlkarte nicht mehr erkennbar sind oder
  7. 7. das Überkuvert oder die Wahlkarte nicht spätestens am zweiten Wahltag um 18.00 Uhr bei der zuständigen Wahlkommission eingelangt ist.

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