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§ 4c FinStrZG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.5.2018

Informationsaustausch ohne Ersuchen

§ 4c.

(1) Ist dies in völkerrechtlichen Vereinbarungen oder Rechtsvorschriften der Europäischen Union vorgesehen, sind die Finanzstrafbehörden ermächtigt, auch ohne ein diesbezügliches Ersuchen mit den zuständigen Behörden des anderen Staates vorhandene Informationen auszutauschen, wenn

  1. 1. die Informationen vorsätzlich begangene Finanzvergehen, ausgenommen Finanzordnungswidrigkeiten, betreffen,
  2. 2. eine Übermittlung dieser Informationen an eine Finanzstrafbehörde, ein inländisches Gericht oder an eine inländische Staatsanwaltschaft auch ohne Ersuchen zulässig wäre, und
  3. 3. auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass durch den Inhalt der Informationen
  1. a) ein Finanzstrafverfahren in dem anderen Staat eingeleitet werden kann,
  2. b) ein bereits eingeleitetes Finanzstrafverfahren gefördert wird oder
  3. c) eine Straftat von erheblicher Bedeutung verhindert oder eine unmittelbare und ernsthafte Gefahr für die öffentliche Sicherheit abgewehrt werden kann.

(2) Vor der Übermittlung von Informationen, die der Staatsanwaltschaft berichtet wurden (§ 100 Strafprozeßordnung 1975 – StPO, BGBl. Nr. 631/1975), ist diese um Genehmigung zu ersuchen.

Zuletzt aktualisiert am

04.06.2018

Gesetzesnummer

20009041

Dokumentnummer

NOR40202811

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