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§ 21 FinStrZG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.12.2014

Folgen der Übermittlung

§ 21.

(1) Vorbehaltlich des Abs. 2 darf die Vollstreckungsbehörde keine Vollstreckung einer gemäß § 19 übermittelten Entscheidung vornehmen.

(2) Die Vollstreckungsbehörde ist erst wieder vollstreckungsberechtigt,

  1. 1. wenn im Vollstreckungsstaat eine Begnadigung oder Amnestie dazu geführt hat, dass die Vollstreckung unterbleibt,
  2. 2. wenn die Vollstreckung im Vollstreckungsstaat nicht möglich ist, ab Erhalt der diesbezüglichen Verständigung,
  3. 3. wenn der Vollstreckungsstaat die Vollstreckung verweigert, es sei denn die Verweigerung ist auf den in § 10 Abs. 2 Z 2 genannten Grund gestützt worden, oder
  4. 4. wenn sie den Vollstreckungsstaat davon unterrichtet hat, dass sie ihm die Vollstreckung der Entscheidung gemäß § 20 Abs. 2 wieder entzogen hat.

(3) Erhält nach Übermittlung einer Entscheidung gemäß § 19 eine österreichische Behörde einen Geldbetrag, den der Bestrafte freiwillig auf Grund der Entscheidung gezahlt hat, so teilt sie dies der zuständigen Behörde im Vollstreckungsstaat unverzüglich mit. § 12 ist sinngemäß anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

04.06.2018

Gesetzesnummer

20009041

Dokumentnummer

NOR40167194

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