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§ 16 FinStrZG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.12.2014

Unterrichtung des Entscheidungsstaats

§ 16.

Die Finanzstrafbehörde hat die zuständige Behörde des Entscheidungsstaats unverzüglich in einer Form, die einen schriftlichen Nachweis ermöglicht,

  1. 1. über die Übermittlung der Entscheidung an die zuständige Behörde oder an das zuständige Gericht gemäß § 9 Abs. 5,
  2. 2. über die Verweigerung der Vollstreckung einer Entscheidung gemäß § 10 zusammen mit einer Begründung,
  3. 3. über die in ihrer Gesamtheit oder in Teilen aus den in § 11 Abs. 3, § 12 oder in sonstigen Rechtsvorschriften genannten Gründen nicht erfolgte Vollstreckung der Entscheidung,
  4. 4. über die Vollstreckung der Entscheidung, sobald sie abgeschlossen ist, und
  5. 5. über die Anordnung (Festsetzung) einer Ersatzfreiheitsstrafe gemäß § 13 zu unterrichten.

Zuletzt aktualisiert am

04.06.2018

Gesetzesnummer

20009041

Dokumentnummer

NOR40167189

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