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§ 10 InfOG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.7.2024

Freigabe oder Umstufung von im Nationalrat oder Bundesrat entstandenen Informationen

§ 10.

(1) Ein Mitglied oder ein Ausschuss des Nationalrates kann beim Urheber die Freigabe oder Umstufung einer gemäß § 9 im Nationalrat entstandenen Information beantragen. Der Antrag ist schriftlich zu begründen. Darüber entscheidet der Urheber ohne unnötigen Aufschub. § 42 Abs. 2 des Geschäftsordnungsgesetzes 1975 kommt nicht zur Anwendung. Ist der Präsident Urheber, entscheidet er nach Beratung in der Präsidialkonferenz.

(2) Ein Mitglied oder ein Ausschuss des Nationalrates kann dem Präsidenten des Nationalrates die Freigabe oder Umstufung einer gemäß § 9 im Nationalrat entstandenen Information vorschlagen. Der Vorschlag ist schriftlich zu begründen. Der Präsident ist dazu auch aus eigenem berechtigt.

(3) Der Präsident hat den Urheber über den Vorschlag gemäß Abs. 2 zu informieren und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Er entscheidet über den Vorschlag nach Beratung in der Präsidialkonferenz. Dabei sind schutzbedürftige Geheimhaltungsinteressen gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Verwendung in den Verhandlungen des Nationalrates bzw. Bundesrates und seiner Ausschüsse abzuwägen.

(4) Die Abs. 1 bis 3 gelten für den Bundesrat sinngemäß.

(5) Wurde eine Information gemäß § 9 in einer vorangegangenen Gesetzgebungsperiode oder von einem Ausschuss, der seine Tätigkeit beendet hat, einer Klassifizierungsstufe zugeordnet, ist keine Stellungnahme gemäß Abs. 3 erforderlich.

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2024

Gesetzesnummer

20009039

Dokumentnummer

NOR40262673

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