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§ 87 BaSAG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.5.2021

Ausgleichsbeiträge des Abwicklungsfinanzierungsmechanismus

§ 87.

(1) Beschließt die Abwicklungsbehörde, eine bail‑in‑fähige Verbindlichkeit oder eine Kategorie bail‑in‑fähiger Verbindlichkeiten gemäß § 86 Abs. 4 ganz oder teilweise von der Gläubigerbeteiligung auszuschließen, und wurden die Verluste, die von diesen Verbindlichkeiten absorbiert worden wären, nicht vollständig an andere Gläubiger weitergegeben, kann der Abwicklungsfinanzierungsmechanismus einen Ausgleichsbeitrag an das sich in Abwicklung befindliche Institut oder Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 leisten, um:

  1. 1. alle Verluste, die nicht von bailinfähigen Verbindlichkeiten absorbiert wurden, abzudecken und den Nettovermögenswert des in Abwicklung befindlichen Instituts oder Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 gemäß § 88 Abs. 1 Z 1 wieder auf null zu bringen, oder
  2. 2. Anteile oder andere Eigentumstitel oder Kapitalinstrumente des in Abwicklung befindlichen Instituts oder Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 zu erwerben, um das Institut oder Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 gemäß § 88 Abs. 1 Z 2 zu rekapitalisieren.

(2) Der Abwicklungsfinanzierungsmechanismus darf den gemäß Abs. 1 genannten Ausgleichsbeitrag nur leisten, wenn

  1. 1. von den Inhabern von Anteilen und anderen Eigentumstiteln oder den Inhabern relevanter Kapitalinstrumente und anderer bailinfähiger Verbindlichkeiten durch Herabschreibung, Umwandlung oder auf andere Weise ein Beitrag zum Verlustausgleich und zur Rekapitalisierung in Höhe von mindestens 8 vH der gesamten Verbindlichkeiten einschließlich Eigenmittel des in Abwicklung befindlichen Instituts oder Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 – berechnet zum Zeitpunkt der Abwicklungsmaßnahme gemäß der in den §§ 54 bis 57 vorgesehenen Bewertung – geleistet worden ist und
  2. 2. der Ausgleichsbeitrag des Abwicklungsfinanzierungsmechanismus 5 vH der gesamten Verbindlichkeiten einschließlich Eigenmittel des in Abwicklung befindlichen Instituts oder Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 – berechnet zum Zeitpunkt der Abwicklungsmaßnahme gemäß der in den §§ 54 bis 57 vorgesehenen Bewertung – nicht übersteigt.“

(3) Der Ausgleichsbeitrag des Abwicklungsfinanzierungsmechanismus gemäß Abs. 1 kann wie folgt finanziert werden:

  1. 1. Durch den dem Abwicklungsfinanzierungsmechanismus zur Verfügung stehenden Betrag, der durch Beiträge der Institute oder Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 und EU-Zweigstellen gemäß § 126 aufgebracht wurde und
  2. 2. durch den Betrag, der innerhalb von drei Jahren durch nachträglich erhobene Beiträge gemäß § 127 aufgebracht werden kann.

(4) Unter außergewöhnlichen Umständen kann die Abwicklungsbehörde eine weitere Finanzierung aus alternativen Finanzierungsquellen anstreben, nachdem

  1. 1. die in Abs. 2 Z 2 festgelegte Obergrenze von 5 vH erreicht worden ist und
  2. 2. alle nicht besicherten und nicht bevorrechtigten Verbindlichkeiten, die keine berücksichtigungsfähigen Einlagen sind, vollständig herabgeschrieben oder umgewandelt worden sind.

(5) Abweichend von Abs. 2 kann der Abwicklungsfinanzierungsmechanismus auch einen Ausgleichsbeitrag gemäß Abs. 4 leisten, wenn

  1. 1. der in Abs. 2 Z 1 genannte Ausgleichsbeitrag zum Verlustausgleich und zur Rekapitalisierung mindestens 20 vH der risikogewichteten Vermögenswerte des betroffenen Instituts oder Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 entspricht;
  2. 2. der Abwicklungsfinanzierungsmechanismus über einen durch im Voraus erhobene Beiträge (ohne Berücksichtigung der Beiträge zu einer Einlagensicherungseinrichtung) gemäß § 126 aufgebrachten Betrag in Höhe von mindestens 3 vH der gesicherten Einlagen aller im Inland zugelassenen Kreditinstitute verfügt und
  3. 3. das betroffene Institut oder Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 auf konsolidierter Basis über Vermögenswerte von unter 900 Mrd. Euro verfügt.

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2021

Gesetzesnummer

20009037

Dokumentnummer

NOR40234686

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