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§ 147 BaSAG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2015

7. Teil

Beziehungen zu Drittländern Abkommen mit Drittländern

§ 147.

(1) Sofern die Voraussetzungen des § 122 erfüllt sind und der Bundesminister für Finanzen zum Abschluss von Übereinkommen gemäß Art. 66 Abs. 2 B-VG ermächtigt ist, kann der Bundesminister für Finanzen auf Vorschlag der Abwicklungsbehörde mit Abwicklungsbehörden von Drittländern Abkommen schließen, in denen die Art und Weise der Zusammenarbeit zwischen der Abwicklungsbehörde und den jeweiligen Drittlandsbehörden, unter anderem zum Zweck des Informationsaustausches im Zusammenhang mit der Planung der Sanierung und Abwicklung von Instituten, CRR-Finanzinstituten, Mutterunternehmen und Drittlandsinstituten, für die folgenden Fälle festgelegt wird:

  1. 1. in Fällen, in denen ein Drittlandsmutterunternehmen Tochterinstitute oder bedeutende Zweigstellen in Österreich und mindestens einem weiteren Mitgliedstaat hat;
  2. 2. in Fällen, in denen ein in Österreich niedergelassenes Mutterunternehmen, das in mindestens einem anderen Mitgliedstaat ein Tochterunternehmen oder eine bedeutende Zweigstelle hat, ein oder mehrere Drittlandstochterinstitute unterhält;
  3. 3. in Fällen, in denen ein in Österreich niedergelassenes Institut, das in mindestens einem anderen Mitgliedstaat ein Mutterunternehmen, ein Tochterunternehmen oder eine bedeutende Zweigstelle hat, eine oder mehrere Zweigstellen in einem oder mehreren Drittländern unterhält.

(2) Im Rahmen eines Abkommen gemäß Abs. 1 ist insbesondere sicherzustellen, dass Verfahren und Modalitäten für die Zusammenarbeit zwischen der Abwicklungsbehörde und den jeweiligen Drittlandsbehörden bei der Wahrnehmung einiger oder aller der in § 148 Abs. 3 und 4 genannten Aufgaben und Befugnisse festgelegt werden.

(3) Die Aufnahme von Bestimmungen in Bezug auf einzelne Institute, Finanzdienstleistungsinstitute, Mutterunternehmen oder Drittlandsinstitute ist in einem Abkommen gemäß Abs. 1 unzulässig.

(4) Abkommen gemäß Abs. 1 sind auf unbestimmte Zeit abzuschließen. Sie treten außer Kraft, sobald eine Übereinkunft der Europäischen Union gemäß Art. 93 Abs. 1 der Richtlinie 2014/59/EU mit dem betreffenden Drittland in Kraft tritt.

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