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§ 127 BaSAG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.2.2023

Außerordentliche nachträglich eingehobene Beiträge

§ 127.

(1) Reichen die verfügbaren Finanzmittel nicht aus, um Verluste, Kosten und sonstige Aufwendungen im Zusammenhang mit der Nutzung des Abwicklungsfinanzierungsmechanismus zu decken, so hat die Abwicklungsbehörde von den in § 125 Abs. 1 genannten Unternehmen nachträglich außerordentliche Beiträge einzuheben, um die zusätzlichen Aufwendungen zu decken. Die Berechnung der Höhe der auf die einzelnen Bestimmten Wertpapierfirmen und EU-Zweigstellen entfallenden außerordentlichen nachträglich eingehobenen Beiträge hat gemäß den in § 126 Abs. 2 festgelegten Regeln zu erfolgen. Die außerordentlichen nachträglich eingehobenen Beiträge dürfen den dreifachen Jahresbetrag der gemäß § 126 festgelegten Beiträge nicht überschreiten.

(2) Für die gemäß diesem Paragraphen eingehobenen Beiträge gilt § 126 Absätze 4 und 5.

(3) Die Abwicklungsbehörde kann die Pflicht einer Bestimmten Wertpapierfirma oder EU-Zweigstelle zur Zahlung außerordentlicher nachträglich eingehobener Beiträge an den Abwicklungsfinanzierungsmechanismus ganz oder teilweise aufschieben, wenn durch die Entrichtung dieser Beiträge die Liquidität oder die Solvenz der Bestimmten Wertpapierfirma oder EU-Zweigstelle gefährdet würde. Ein solcher Aufschub ist für höchstens sechs Monate zu gewähren, kann jedoch auf Antrag der Bestimmten Wertpapierfirma oder EU-Zweigstelle verlängert werden. Der gemäß diesem Absatz aufgeschobene Beitrag ist zu entrichten, sobald die Liquidität oder die Solvenz der Bestimmten Wertpapierfirma oder EU-Zweigstelle durch die Entrichtung des Betrags nicht länger gefährdet wird.

EG/EU: Art. 1, BGBl. I Nr. 159/2015

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2023

Gesetzesnummer

20009037

Dokumentnummer

NOR40250089

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