Einschränkung der Rechtskraft von Bescheiden der Abwicklungsbehörde
§ 119a.
Sobald der Ausschuss gemäß Art. 29 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 einen direkt an ein in Abwicklung befindliches Institut gemäß Art. 3 Abs. 1 Nr. 14 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 gerichteten Beschluss erlässt, treten in der gleichen Sache erlassene Bescheide der Abwicklungsbehörde außer Kraft.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)