Schutz strukturierter Finanzierungsmechanismen und gedeckter Schuldverschreibungen
§ 112.
(1) Zum Zwecke des angemessenen Schutzes von strukturierten Finanzierungsmechanismen, einschließlich Vereinbarungen gemäß § 109 Abs. 2 Z 5 und 6, ist Folgendes zu vermeiden:
- 1. Übertragung eines Teils, nicht aber der Gesamtheit der Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten, die einen strukturierten Finanzierungsmechanismus – zu dem auch Vereinbarungen gemäß § 109 Abs. 2 Z 5 und 6 gehören können –, an dem das in Abwicklung befindliche Institut oder Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 beteiligt ist, ausmachen oder die Teil davon sind;
- 2. Beendigung oder Änderung durch Rückgriff auf zusätzliche Befugnisse der Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten, die einen strukturierten Finanzierungsmechanismus – zu dem auch Vereinbarungen gemäß § 109 Abs. 2 Z 5 und 6 gehören können –, an dem das in Abwicklung befindliche Institut oder Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 beteiligt ist, ausmachen oder die Teil davon sind.
(2) Ungeachtet von Abs. 1 und soweit es erforderlich ist, um die Verfügbarkeit der gesicherten Einlagen sicherzustellen, kann die Abwicklungsbehörde
- 1. gesicherte Einlagen, die Teil einer Vereinbarung gemäß Abs. 1 sind, übertragen, ohne dass auch andere Vermögenswerte, Rechte oder Verpflichtungen, die Teil derselben Vereinbarung sind, übertragen werden, und
- 2. diese Vermögenswerte, Rechte oder Verpflichtungen übertragen, ändern oder beenden, ohne dass auch die gesicherten Einlagen übertragen werden.
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