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Artikel 9 Informationsaustausch in Steuersachen (Vogtei Guernsey)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.11.2014

Artikel 9

Kosten

Die Tragung der für die Informationserteilung anfallenden Kosten erfolgt nach Übereinstimmung der zuständigen Behörden der Vertragsparteien.

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