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Artikel 15 Abkommen über den gegenseitigen Schutz von Verschlusssachen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2014

Artikel 15

Streitbeilegung

  1. 1.Alle Meinungsverschiedenheiten über die Anwendung und Auslegung der Bestimmungen dieses Abkommens werden zwischen den zuständigen Sicherheitsbehörden der Vertragsparteien im Wege direkter Gespräche beigelegt.2.Wenn eine Meinungsverschiedenheit nicht gemäß Absatz 1 beigelegt werden kann, wird sie auf diplomatischem Weg beigelegt.

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