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§ 25 LVR 2014

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2019

5. Abschnitt

Luftraumklassifzierung Luftraumklassifizierung

§ 25.

Nach dem 6. Abschnitt des Anhanges der SERA werden Lufträume mit den aus Anhang A ersichtlichen räumlichen Grenzen festgelegt. Jener Teil des Luftraumes in Österreich, der mit keiner anderen Luftraumklasse im Anhang A festgelegt ist, wird mit der Luftraumklasse G klassifiziert.

Zuletzt aktualisiert am

17.01.2019

Gesetzesnummer

20008992

Dokumentnummer

NOR40211426

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