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§ 1 LVR 2014

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.8.2022

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen Geltungsbereich

§ 1.

(1) Die Bestimmungen dieser Verordnung sind anzuwenden auf

  1. 1. alle Luftfahrzeuge innerhalb des österreichischen Hoheitsgebietes, mit Ausnahme von Einsatzflügen (§ 145 LFG) und dem operationellen Luftverkehr im Sinne der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 (SERA)
  2. 2. alle Luftfahrzeuge mit österreichischer Staatszugehörigkeit (§ 15 LFG) außerhalb des Geltungsbereiches der SERA (§ 2), soweit keine abweichenden Vorschriften anzuwenden sind,
  3. 3. unbemannte Luftfahrzeuge der Klasse 1 (§ 24f LFG), unbemannte Freiballone und selbständig im Fluge verwendbares Luftfahrtgerät (§ 22 LFG), soweit dies in den einzelnen Bestimmungen festgelegt ist,
  4. 4. unbemannte Luftfahrzeuge der Klasse 2 (§ 24g LFG), wobei die für Zivilluftfahrzeuge geltenden Bestimmungen anzuwenden sind, sofern in den einzelnen Bestimmungen keine Sonderregelungen für unbemannte Luftfahrzeuge der Klasse 2 festgelegt sind,
  5. 5. von der zuständigen Militärflugleitung genehmigte Ein-, Aus- und Durchflüge von Zivilluftfahrzeugen durch militärisch reservierte Bereiche und
  6. 6. Militärluftfahrzeuge im militärisch operationellen Flugverkehr im Sinne des § 145a LFG nach Maßgabe der Sonderbestimmungen des Teils 11.

Schlagworte

Einflug, Ausflug

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2022

Gesetzesnummer

20008992

Dokumentnummer

NOR40244706

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