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§ 8 Ärztinnen-/Ärzte-EU-VO 2014

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.11.2014

Besondere erworbene Rechte von Fachärztinnen (Fachärzten) – Spanien

§ 8

Als ärztliche Berufsqualifikation für die Erlangung der Berufsberechtigung als Fachärztin (Facharzt) ist der in Spanien ausgestellte Facharzttitel von Ärztinnen (Ärzten), die ihre Facharztausbildung vor dem 1. Januar 1995 abgeschlossen haben, anzuerkennen, sofern diesem Nachweis eine von der zuständigen spanischen Behörde ausgestellte Bescheinigung beigefügt ist, die bestätigt, dass die betreffende Person den beruflichen Eignungstest erfolgreich abgelegt hat, der im Rahmen der im Königlichen Dekret 1497/99 vorgesehenen außerordentlichen Regulierungsmaßnahmen abgenommen wird, um zu überprüfen, ob die betreffende Person Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt, die denen der Ärztinnen (Ärzte) vergleichbar sind, die die Ausbildungsnachweise der Fachärztin (des Facharztes) besitzen, die für Spanien in der Anlage angeführt sind.

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