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§ 7 Ärztinnen-/Ärzte-EU-VO 2014

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.11.2014

Erworbene Rechte – Slowenien und Kroatien

§ 7

Als ärztliche Berufsqualifikation gemäß § 5 ÄrzteG 1998 sind vom ehemaligen Jugoslawien ausgestellte ärztliche Ausbildungsnachweise anzuerkennen, sofern

  1. 1. sie eine Ausbildung abschließen, die
  1. a) im Falle Sloweniens vor dem 25. Juni 1991 und
  2. b) im Falle Kroatiens vor dem 8. Oktober 1991

    begonnen wurde,

  1. 2. von der zuständigen slowenischen oder kroatischen Behörde bescheinigt wird, dass der Ausbildungsnachweis für die Ausübung des ärztlichen Berufs im slowenischen oder kroatischen Hoheitsgebiet die gleichen Rechte verleiht wie der in den Anlagen 1 und 2 für Slowenien oder Kroatien angeführte Ausbildungsnachweis und
  2. 3. eine Bescheinigung der gleichen Behörde darüber beigefügt ist, dass die betreffende Person während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang tatsächlich und rechtmäßig die betreffenden Tätigkeiten in Slowenien oder Kroatien ausgeübt hat.

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