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§ 2 Ärztinnen-/Ärzte-EU-VO 2014

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.7.2016

2. Abschnitt

Automatische Anerkennung Ausbildungsnachweise gemäß Anhang V der Richtlinie 2005/36/EG

§ 2

(1) Für die Erlangung der Berufsberechtigung als Turnusärztin (Turnusarzt) sind die in der Anlage 1 für das jeweilige Land angeführten „Ausbildungsnachweise für die ärztliche Grundausbildung“ anzuerkennen, die

  1. 1. von der angeführten zuständigen Stelle des jeweiligen Mitgliedstaats der Europäischen Union oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellt wurden und
  2. 2. gegebenenfalls mit der angeführten Bescheinigung versehen sind.

(2) Für die Erlangung der Berufsberechtigung als Fachärztin (Facharzt) sind die in der Anlage 2 für das jeweilige Land angeführten „Ausbildungsnachweise für die Fachärztin (den Facharzt)“ anzuerkennen, die

  1. 1. von der angeführten zuständigen Stelle des jeweiligen Mitgliedstaats der Europäischen Union oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellt wurden und
  2. 2. gegebenenfalls mit der angeführten Bescheinigung versehen sind.

(3) Für die Erlangung der Berufsberechtigung als Ärztin für Allgemeinmedizin (Arzt für Allgemeinmedizin) sind die in der Anlage 3 für das jeweilige Land angeführten „Ausbildungsnachweise für den Allgemeinmediziner“ anzuerkennen, die

  1. 1. von der angeführten zuständigen Stelle des jeweiligen Mitgliedstaats der Europäischen Union oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellt wurden und
  2. 2. gegebenenfalls mit der angeführten Bescheinigung versehen sind.

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