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§ 11 Ärztinnen-/Ärzte-EU-VO 2014

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.11.2014

3. Abschnitt

Weitermigration Erworbene Rechte – Weitermigration

§ 11

Als ärztliche Berufsqualifikation gemäß § 5 ÄrzteG 1998 sind von der ehemaligen Sowjetunion, vom ehemaligen Jugoslawien, von der ehemaligen Tschechoslowakei oder von der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik ausgestellte ärztliche Ausbildungsnachweise anzuerkennen, sofern

  1. 1. sie in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft nach den entsprechenden Bestimmungen des Artikel 23 Abs. 2 bis 5 der Richtlinie 2005/36/EG anerkannt wurden und
  2. 2. eine Bescheinigung darüber beigefügt ist, dass die betreffende Person während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft tatsächlich und rechtmäßig die betreffenden Tätigkeiten ausgeübt hat.

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