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§ 10 Ärztinnen-/Ärzte-EU-VO 2014

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.11.2014

Besondere erworbene Rechte von Ärztinnen (Ärzten) für Allgemeinmedizin

§ 10

Als ärztliche Berufsqualifikation für die Erlangung der Berufsberechtigung als Ärztin für Allgemeinmedizin (Arzt für Allgemeinmedizin) sind ärztliche Ausbildungsnachweise, auch wenn sie nicht den in der Anlage 3 angeführten „Ausbildungsnachweisen für die Ärztin (den Arzt) für Allgemeinmedizin“ entsprechen, anzuerkennen, sofern

  1. 1. die betreffende Person in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft das Recht, den ärztlichen Beruf als Ärztin für Allgemeinmedizin (Arzt für Allgemeinmedizin) oder Praktische Ärztin (Praktischer Arzt) im Rahmen des jeweiligen Sozialversicherungssystems auszuüben, bis zu dem in der Anlage 3 angeführten Stichtag erworben hat und sich die betreffende Person bis zu dem in der Anlage 3 angeführten Stichtag im Gebiet des betreffenden Mitgliedstaates nach den Bestimmungen der Artikel 21 oder 23 der Richtlinie 2005/36/EG niedergelassen hat und
  2. 2. von der zuständigen Behörde eine Bescheinigung darüber ausgestellt wurde, dass die betreffende Person das Recht hat, den ärztlichen Beruf als Ärztin für Allgemeinmedizin (Arzt für Allgemeinmedizin) oder Praktische Ärztin (Praktischer Arzt) im Rahmen des betreffenden einzelstaatlichen Sozialversicherungssystems auszuüben.

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