ARTIKEL 58
Datenschutz
Für die Zwecke dieses Abkommens vereinbaren die Vertragsparteien, bei der Verarbeitung personenbezogener und sonstiger Daten ein hohes Schutzniveau zu gewährleisten, das mit den strengsten internationalen Normen vereinbar ist.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
