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ARTIKEL 45 Abkommen über politischen Dialog und Zusammenarbeit zwischen der EG - Costa Rica, El Salvador, Guatemala, Honduras, Nicaragua und Panama

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.2014

ARTIKEL 45

Zusammenarbeit im Bereich der indigenen Völker und der anderen ethnischen Gruppen in Zentralamerika

(1) Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass die Zusammenarbeit in diesem Bereich dazu beiträgt, zur Verwirklichung der Ziele Beseitigung der Armut, nachhaltige Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen, Achtung der Menschenrechte, der Demokratie und der kulturellen Vielfalt die Gründung von Organisationen indigener Völker und anderer ethnischer Gruppen in Zentralamerika zu fördern und bestehende Organisationen zu unterstützen.

(2) Neben der systematischen Berücksichtigung der Lage der indigenen Völker und der anderen ethnischen Gruppen in Zentralamerika bei der Entwicklungszusammenarbeit auf allen Ebenen beziehen die Vertragsparteien die besondere Lage dieser Völker und Gruppen in ihre politischen Konzepte ein und steigern die Leistungsfähigkeit der sie vertretenden Organisationen, um die positiven Auswirkungen der Entwicklungszusammenarbeit auf diese Völker und Gruppen im Einklang mit den nationalen und internationalen Verpflichtungen der Vertragsparteien zu verstärken.

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