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ARTIKEL 1 Abkommen über politischen Dialog und Zusammenarbeit zwischen der EG - Costa Rica, El Salvador, Guatemala, Honduras, Nicaragua und Panama

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.2014

TITEL I

GRUNDSÄTZE, ZIELE UND GELTUNGSBEREICH DES ABKOMMENS

ARTIKEL 1

Grundsätze

(1) Die Wahrung der Grundsätze der Demokratie und die Achtung der Menschenrechte, wie sie in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte niedergelegt sind, sowie die Wahrung des Rechtsstaatsprinzips sind Richtschnur der Innen- und der Außenpolitik der Vertragsparteien und

(2) Die Vertragsparteien bekräftigen ihr Eintreten für die Förderung der nachhaltigen Entwicklung und für die Verwirklichung der Millennium-Entwicklungsziele.

(3) Die Vertragsparteien bekräftigen ihr Eintreten für die Grundsätze der verantwortlichen Staatsführung und die Bekämpfung der Korruption.

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