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ARTIKEL 3 Rahmenabkommen über umfassende Partnerschaft und Zusammenarbeit EG - Indonesien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.2014

ARTIKEL 3

Bekämpfung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen

(1) Die Vertragsparteien sind der Auffassung, dass die Weitergabe von Massenvernichtungswaffen und Trägermitteln an staatliche wie an nichtstaatliche Akteure eine der größten Gefahren für die internationale Stabilität und Sicherheit ist.

(2) Die Vertragsparteien kommen daher überein, zusammenzuarbeiten und einen Beitrag zur Bekämpfung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und Trägermitteln zu leisten, indem sie ihre bestehenden Verpflichtungen aus den multilateralen Abrüstungs- und Nichtverbreitungsübereinkünften und anderen multilateral ausgehandelten Übereinkünften und ihre internationalen Verpflichtungen aus der Charta der Vereinten Nationen in vollem Umfang erfüllen und auf einzelstaatlicher Ebene umsetzen. Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass diese Bestimmung ein wesentliches Element dieses Abkommens ist.

(3) Die Vertragsparteien kommen ferner überein, bei der Durchführung der internationalen Übereinkünfte über Abrüstung und Nichtverbreitung von Massenvernichtungswaffen, die für beide Vertragsparteien gelten, zusammenzuarbeiten und Schritte zu ihrer Förderung zu unternehmen, unter anderem durch den Austausch von Informationen, Fachwissen und Erfahrungen.

(4) Die Vertragsparteien kommen außerdem überein, zusammenzuarbeiten und einen Beitrag zur Bekämpfung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und Trägermitteln zu leisten, indem sie Maßnahmen treffen, um alle sonstigen einschlägigen internationalen Übereinkünfte zu unterzeichnen, zu ratifizieren bzw. ihnen beizutreten und sie in vollem Umfang durchzuführen.

(5) Die Vertragsparteien kommen weiter überein, zur Verhinderung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen bei der Einführung wirksamer einzelstaatlicher Ausfuhrkontrollen zusammenzuarbeiten, bei denen die Ausfuhr und die Durchfuhr von mit Massenvernichtungswaffen zusammenhängenden Gütern kontrolliert werden, unter anderem durch Kontrolle der Endverwendung von Technologien mit doppeltem Verwendungszweck und mit wirksamen Sanktionen für Verstöße gegen die Ausfuhrkontrollen.

(6) Die Vertragsparteien kommen überein, einen regelmäßigen politischen Dialog aufzunehmen, der die genannten Elemente begleitet und festigt. Dieser Dialog kann auf regionaler Ebene geführt werden.

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