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ARTIKEL 15 Rahmenabkommen über umfassende Partnerschaft und Zusammenarbeit EG - Indonesien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.2014

ARTIKEL 15

Wettbewerbspolitik

Die Vertragsparteien fördern die wirksame Einführung und Anwendung von Wettbewerbsregeln und die Verbreitung entsprechender Informationen, damit für Unternehmen, die auf den Märkten der anderen Vertragspartei tätig sind, größere Transparenz und Rechtssicherheit geschaffen wird.

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