ARTIKEL 15
Wettbewerbspolitik
Die Vertragsparteien fördern die wirksame Einführung und Anwendung von Wettbewerbsregeln und die Verbreitung entsprechender Informationen, damit für Unternehmen, die auf den Märkten der anderen Vertragspartei tätig sind, größere Transparenz und Rechtssicherheit geschaffen wird.
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