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Artikel 4 Übereinkommen über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2014

Kapitel III

Formen der Unterstützung

Abschnitt I

Informationsaustausch

Artikel 4

Allgemeine Bestimmungen

(1) Die Vertragsparteien tauschen alle Informationen aus, insbesondere wie in diesem Abschnitt vorgesehen, die für die Anwendung beziehungsweise Durchsetzung ihres innerstaatlichen Rechts betreffend die unter dieses Übereinkommen fallenden Steuern voraussichtlich erheblich sind.

(2) Gestrichen.

(3) Jede Vertragspartei kann durch eine an einen der Verwahrer gerichtete Erklärung anzeigen, dass ihre Behörden in Übereinstimmung mit ihren innerstaatlichen Rechtsvor-schriften die betroffene ansässige Person oder den betroffenen Staatsangehörigen unterrichten können, bevor sie nach den Artikeln 5 und 7 Informationen über sie beziehungsweise ihn übermitteln.

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