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Artikel 22 Übereinkommen über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2014

Artikel 22

Geheimhaltung

(1) Alle Informationen, die eine Vertragspartei nach diesem Übereinkommen erhalten hat, sind ebenso geheim zu halten und zu schützen wie die Informationen, die sie nach ihrem innerstaatlichen Recht erhalten hat; soweit dies für die Sicherstellung des erforderlichen Schutzniveaus der personenbezogenen Daten notwendig ist, sind die Informationen ferner nach den Schutzbestimmungen geheim zu halten und zu schützen, die von der erteilenden Vertragspartei als nach ihrem innerstaatlichen Recht erforderlich bezeichnet werden können.

(2) Diese Informationen dürfen in jedem Fall nur den Personen oder Behörden (einschließlich der Gerichte und Verwaltungs- oder Aufsichtsbehörden) zugänglich gemacht werden, die mit der Festsetzung, Erhebung oder Beitreibung, der Vollstreckung oder Strafverfolgung oder der Entscheidung über Rechtsmittel hinsichtlich der Steuern dieser Vertragspartei oder mit der Aufsicht darüber befasst sind. Nur die genannten Personen oder Behörden dürfen die Informationen verwenden, und zwar nur für diese Zwecke. Sie dürfen sie jedoch ungeachtet des Absatzes 1 in einem öffentlichen Gerichtsverfahren oder in einer Gerichtsentscheidung im Zusammenhang mit diesen Steuern offenlegen.

(3) Hat eine Vertragspartei einen in Artikel 30 Absatz 1 lit. a vorgesehenen Vorbehalt angebracht, so verwenden alle anderen Vertragsparteien, die Informationen von dieser Vertragspartei erhalten, diese nicht für eine Steuer einer Kategorie, die unter diesen Vorbehalt fällt. Ebenso verwendet die Vertragspartei, die den Vorbehalt angebracht hat, aufgrund des Übereinkommens erhaltene Informationen nicht für eine Steuer einer Kategorie, die unter diesen Vorbehalt fällt.

(4) Ungeachtet der Absätze 1, 2 und 3 können Informationen, die eine Vertragspartei erhalten hat, auch für andere Zwecke verwendet werden, sofern diese Informationen nach dem Recht der erteilenden Vertragspartei für diese anderen Zwecke verwendet werden dürfen und die zuständige Behörde dieser Vertragspartei diese Verwendung gestattet. Informationen, die eine Vertragspartei einer anderen Vertragspartei erteilt, können von letzterer nach vorheriger Zustimmung durch die zuständige Behörde der erstgenannten Vertragspartei an eine dritte Vertragspartei weitergeleitet werden.

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