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§ 9 AVO 2014

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2014

§ 9

Für die Prüfungswiederholung gilt § 28 (8) BDG mit dem Zusatz, dass ein neues Hausarbeitsthema innerhalb von zwei Wochen nach dem nicht erfolgreichen Prüfungstermin zuzuweisen ist.

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