Auszahlung der Förderung
§ 43
(1) Die Auszahlung der Förderung darf nur insoweit und nicht eher vorgenommen werden, als sie zur Leistung fälliger Zahlungen durch die Förderungsnehmerin oder den Förderungsnehmer für die geförderte Leistung entsprechend dem Förderungszweck benötigt wird, und darf nur an die Förderungsnehmerin oder den Förderungsnehmer oder an andere im Förderungsvertrag ausdrücklich genannte natürliche oder juristische Personen oder Personengesellschaften erfolgen.
(2) Die Auszahlung der Förderung für eine Leistung, die sich über einen längeren Zeitraum erstreckt, kann der voraussichtlichen Bedarfslage entsprechend grundsätzlich in pauschalierten Teilbeträgen und mit der Maßgabe vorgesehen werden, dass ein weiterer Teilbetrag erst dann ausgezahlt wird, wenn ein Verwendungsnachweis über den jeweils bereits ausbezahlten Teilbetrag erbracht worden ist, wobei die Auszahlung von mindestens 10 vH des insgesamt zugesicherten Förderungsbetrages grundsätzlich erst nach erfolgter Abnahme des abschließenden Verwendungsnachweises vorzubehalten ist.
(3) Bei der Festlegung der Auszahlungstermine ist auch auf die Verfügbarkeit der erforderlichen Bundesmittel und bei von der Europäischen Union kofinanzierten Leistungen auf die Bereitstellung der entsprechenden EU-Mittel Bedacht zu nehmen.
(4) Sofern dies mit der Eigenart der Förderung vereinbar ist, ist überdies auszubedingen, dass die Auszahlung einer Förderung aufgeschoben werden kann, wenn und solange Umstände vorliegen, die die ordnungsgemäße Durchführung der Leistung nicht gewährleistet erscheinen lassen.
(5) Wurde eine Förderung wegen Nichterfüllung der für ihre Auszahlung vorgesehenen Voraussetzungen mit Ablauf des Finanzjahres, für das die Förderungszusage abgegeben wurde, zur Gänze oder teilweise nicht ausbezahlt, darf die haushaltsführende Stelle oder die Abwicklungsstelle die Wirksamkeit der Förderungszusage bis zum Ablauf des nächstfolgenden Finanzjahres verlängern, wenn die Ausführung der Leistung ohne Verschulden der Förderungsnehmerin oder des Förderungsnehmers eine Verzögerung erfahren hat und die Förderungswürdigkeit der Leistung weiterhin gegeben ist.
(6) Für den Fall, dass Förderungsmittel nicht unmittelbar nach ihrer Überweisung an die Förderungsnehmerin oder den Förderungsnehmer für fällige Zahlungen im Rahmen des Förderungszwecks verwendet werden können, ist auszubedingen, dass diese von der Förderungsnehmerin oder vom Förderungsnehmer auf einem gesonderten Konto bei einem geeigneten Kreditinstitut bestmöglich zinsbringend anzulegen und die abreifenden Zinsen auf die Förderung anzurechnen sind.
(7) Nach ordnungsgemäßer Durchführung und Abrechnung der geförderten Leistung sind nicht verbrauchte Förderungsmittel unter Verrechnung von Zinsen in der Höhe von 2 Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz pro Jahr ab dem Tag der Auszahlung der Förderung unverzüglich zurückzufordern. Im Fall des Verzuges ist § 25 Abs. 4 anzuwenden.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)