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§ 4  ARR 2014

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.8.2014

Rechtswirkung

§ 4

Ein dem Grunde oder der Höhe nach bestimmter subjektiver Rechtsanspruch auf Gewährung einer Förderung oder ein Kontrahierungszwang des Bundes wird weder durch diese Verordnung noch durch Sonderrichtlinien (§ 5) begründet.

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